Führerscheinklassen

Wir bilden aus in den folgenden Klassen:

 

  • Klasse AM: zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor(Mokick,Moped),dreirädrige Kleinkraftsräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge                                                                                Mindestalter 16 Jahre                                                                           bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
  • Klasse AM 196: wie AM

          Mindestalter: 15 Jahre

          Nur in teilnehmenden Bundesländern gültig

 

  • Klasse A1: Leichtkrafträder                                                          Krafträder der Klasse A(Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW/kg                     Mindestalter 16 Jahre

 

  • Klasse A2: Mittelschwere Krafträder                                             Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h                                                                              Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse : maximal 0,2kW/kg                                                                                     Mindestalter 18 Jahre                                                                    Beinhaltet Klasse A1, AM

 

  • Klasse A: schwere Krafträder                                                      "schwere" Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW                                                                        Mindestalter                                                                                           24 Jahre                                                                                             20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2            21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A                       Beinhaltet Klasse A2, A1, AM

Stufenregelung siehe weiter unten

  • Klasse BF 17: begleitetes Fahren mit 17 Jahren; ein Jahr fahren mit Begleiter ab 30 Jahren 

 

  • Klasse B: Autoführerschein; ab 18 Jahren
  •  

 

  • Klasse BE: Kombinationen aus Pkw oder leichten Lkw mit etwas größeren Anhänger                                                                             Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhänger, der die Grenzwerte der in die Klasse B oder BE 96 fallenden Kombinationen übersteigen                                                                             Mindestalter 18 Jahre, beim Begleitenden Fahren 17 Jahre                Vorbesitz der Kl. B erforderlich

Fahrberechtigung B 196  - Klasse B mit Schlüsselzahl 196

Voraussetzungen:

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden, wenn:

1. der Inhaber ununterbrochen seit den letzten 5 Jahren(oder länger) eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt

2. der Antragsteller bei der Erteilung das Mindestalter von 25 Jahren erreicht hat

3. ein Nachweis(gemäß Anlage 7bFeV) der erfolgreichen Teilnahme an einer "Fahrschulung" von mind. 4 Theorieeinheiten a 90 Minuten und 5 90 minütige Fahrstunden vorliegt

4. zwischen Fahrschulung und Eintragung maximal ein Jahr liegen

 

Inhaben einer Fahrerlaubnis der Klasse B 196 sind berechtigt, neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt) zu führen.                      Die für die Klasse A1 vorgeschriebene Ausbildung muss nicht vollständig durchlaufen werden.     

Eine theoretische und praktische Prüfung muss nicht abgelegt werden.

 

Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik.

 

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlsubnis der Klasse A1 erworben !!!Eine Erwiterung auf der Klasse A2 nach §15 Absatz 3FeV ist nicht möglich

Antragstellung:

Die Eintragung der Schlüsselzahl B196 erfolgt unter Vorlage eines Identitätsnachweises, des Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an einer "Fahrschulung" und eines aktuellen biometrischen Lichtbildes.

 

 

  • ASF-Kurse: Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2a Abs. 2 StVG
  • bieten wir zur Zeit nicht an
  • FES-Seminare

 

  • Motorradsicherheitstraining
  • Wiedereinsteigertraining für alle Führerscheinklassen

Stufenregelung bei den Motorradklassen

A1 ---> A2 ---> A

Bei 2 jährigem Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse (A1 auf A2 oder A2 auf A) ist seit dem 19.01.2013 nur noch ein reduziertes Verfahren zum Erwerb der Klasse A2 bzw. der Klasse A vorgeschrieben.

Es ist in diesen Fällen keine theoretische Ausbildung und keine theoretische Prüfung notwendig. Allerdings ist eine praktische Prüfung zu bestehen.

 

Für die praktische Prüfung gibt es ebenfalls keine Vorschriften über gesetzlich geregelte Mindestinhalte. Es wird jedoch nötig sein, die Prüfungsinhalte (Grundfahraufgaben usw) im Vorfeld der praktischen Prüfung zu üben. Je nach Vorkenntniss und Erfahrung sind mehr oder weniger Übungsstunden notwendig, um die Prüfung zu bestehen.

Die praktische Prüfung umfasst bei der Stufenregelung nur 40 Minuten Prüfungszeit anstatt 60 Minuten beim regulären Erwerb.

 

Unabhängig von den geänderten Vorschriften der Ausbildung ist es notwendig einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle zu beantragen.

 

Diese neue Stufenregelung gilt  N I C H T von A1 auf A oder wenn der Vorbesitz weniger als 2 Jahre beträgt